Wissenswertes zur Famulatur

Die Famulatur (lat. famulus = Gehilfe) ist ein Praktikum,  in dem Medizinstudenten praktische Erfahrungen im Krankenhaus oder einer Praxis erlangen sollen.

Die Approbationsordnung für Ärzte schreibt eine Dauer von 4 Monaten (120 Kalendertage) vor. Diese sollen nach dem bestandenen Physikum (1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung)  und vor dem Hammerexamen (2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) absolviert werden. Wichtig dabei ist zu beachten, dass man nur in der „vorlesungsfreien“ Zeit famulieren darf. Darunter versteht man die Semesterferien, Weihnachts- und Osterferien oder Urlaubssemester.

In der Regel wird die Famulatur nicht vergütet. Einige Krankenhäuser stellen jedoch Unterkunft, kostenfreie Mahlzeiten oder andere “Belohnungen” (z.B. Büchergutscheine) zur Verfügung.

Die 4 Monate werden in verschiedene Abschnitte und Zeiträume unterteilt. Je nach Bundesland und Universität können diese unterschiedlich geregelt sein. Deswegen ist es wichtig, sich mit den jeweiligen Bestimmungen der Universität vertraut zu machen.

In allen Bundesländern beinhaltet die Famulatur immer drei Abschnitte:

  1. “Krankenhausfamulatur”:Für die Dauer von 2 Monaten in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung. Wichtig ist, dass die Einrichtung über stationäre Betten verfügt. Eine Famulatur auf einer Notaufname wäre beispielsweise in diesem Rahmen nicht möglich.
  2.  “Praxisfamulatur”:Für die Dauer von 1 Monat in einer Allgemeinarzt- oder Facharztpraxis. Diese Famulatur kann auch in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, geleistet werden. Beispiele hierfür wären Tageskliniken oder Notaufnahmen.
  3. “Hausarztfamulatur”:Für die Dauer von 1 Monat in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung. Dazu zählen:
  • Allgemeinärzte
  • Kinderärzte
  • Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung  gewählt haben
  • Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind
  • Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben

Sonderfall: Studenten, die bis zum 10.6.2015 den Antrag für das Hammerexamen (1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) einreichen, müssen nicht zwingend eine „Hausarztfamulatur“ absolviert haben, sondern können stattdessen eine einmonatige „Wahlfamulatur“ einreichen. In dieser darf man frei zwischen einer stationären oder einer ambulanten Einrichtung wählen. Die Frist kann in Ausnahmefällen auch um 1 Jahr nach hinten verschoben werden, wenn Gründe wie Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung minderjähriger Kinder oder die Pflege von Angehörigen vorliegen.

Famulaturen können (mit Ausnahme der hausärztlichen Pflichtfamulatur) auch im Ausland abgeleistet werden, sofern alle formalen Kriterien erfüllt sind. Das bedeutet, dass man sich auch bei der Famulatur im Ausland ein Zeugnis nach dem Muster seiner jeweiligen Universität ausstellen lassen muss. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, sollte das ausgestellte Zeugnis dennoch die gleichen Angaben enthalten. Wird das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss eine beglaubigte Übersetzung (einschließlich des Siegels /Stempels der Einrichtung) beigefügt werden.

Es ist empfehlenswert, die im Ausland abgeleisteten Famulaturen sofort nach der Rückkehr von dem jeweiligen Prüfungsamt anerkennen zu lassen.

Die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd) bietet bei Famulaturen im Ausland Unterstützung an und gibt hilfreiche Tipps auf ihren Internetseiten.

Die einzelnen Famulaturabschnitte müssen grundsätzlich zusammenhängend abgeleistet werden, wobei immer die Kalendertage zählen (bspw. 30 Kalendertage, 60 Kalendertage, 30 Kalendertage = insgesamt 120 Kalendertage).

Je nach Universität und Art der Famulatur können „Splittings“ möglich sein. Das bedeutet, dass man z.B. eine einmonatige Famulatur in 2 x 15 Tage aufteilen kann. 15 Tage dürfen dabei jedoch nicht unterschritten werden.

Jeden Teilabschnitt einer Famulatur lässt man sich mit dem entsprechenden Vordruck seiner Universität bescheinigen. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass es unterschiedliche Vordrucke für stationäre und ambulante Einrichtungen gibt und jede Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift versehen sein muss.

Wenn man alle Abschnitte absolviert hat, werden die gesammelten Bescheinigungen im Original beim Landesprüfungsamt eingereicht und dort anerkannt. Nur wenn man komplett 4 Monate vorweisen kann, ist eine Anmeldung zum Hammerexamen (2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) möglich.